Allgemeine Geschäftsbedinungen auf Grundlage der Allg. AGB der Metalltechniker Österreich
Stand 22.1.2019
1.
Geltung
1.1.
Diese
Geschäftsbedingungen
gelten
zwischen
uns
(Schlosserei
Ing.
Robert
Schnaitl)
und
natürlichen
und
juristischen
Personen
(kurz
Kunde)
für
das
gegenständliche
Rechtsgeschäft
sowie
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
auch
für
alle
hinkünftigen
Geschäfte,
selbst
wenn
im
Einzelfall,
insbesondere
bei
künftigen
Ergänzungs-
oder
Folgeaufträgen
darauf
nicht
ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
1.2.
Es
gilt
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
jeweils
die
bei
Vertragsabschluss
aktuelle
Fassung
unserer
AGB,
abrufbar
auf
unserer
Homepage
(www.schlosserei-irs.at/irs/agb.htm)
und
der
Link zu diesen wurden auch an den Kunden übermittelt.
1.3.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.
Geschäftsbedingungen
des
Kunden
oder
Änderungen
bzw.
Ergänzungen
unserer
AGB
bedürfen
zu
ihrer
Geltung
unserer
ausdrücklichen
–
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
schriftlichen – Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen
des
Kunden
werden
auch
dann
nicht
anerkannt,
wenn
wir
ihnen
nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.
Angebot/Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2.
Zusagen,
Zusicherungen
und
Garantien
unsererseits
oder
von
diesen
AGB
abweichende
Vereinbarungen
im
Zusammenhang
mit
dem
Vertragsabschluss
werden
gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.
In
Katalogen,
Preislisten,
Prospekten,
Anzeigen
auf
Messeständen,
Rundschreiben,
Werbeaussendungen
oder
anderen
Medien
(Informationsmaterial)
angeführte
Informationen
über
unsere
Produkte
und
Leistungen,
die
nicht
uns
zuzurechnen
sind,
hat
der
Kunde
–
sofern
der
Kunde
diese
seiner
Entscheidung
zur
Beauftragung
zugrunde
legt
–
uns
darzulegen.
Diesfalls
können
wir
zu
deren
Richtigkeit
Stellung
nehmen.
Verletzt
der
Kunde
diese
Obliegenheit,
sind
derartige
Angaben
unverbindlich,
soweit
diese
nicht
ausdrücklich
–
unternehmerischen
Kunden
gegenüber
schriftlich
–
zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge
werden
ohne
Gewähr
erstellt
und
sind
entgeltlich.
Verbraucher
werden
vor
Erstellung
des
Kostenvoranschlages
auf
die
Kostenpflicht
hingewiesen.
Erfolgt
eine
Beauftragung
mit
sämtlichen
im
Kostenvoranschlag
umfassten
Leistungen,
wird
der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.
Preise
3.1.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2.
Für
vom
Kunden
angeordnete
Leistungen,
die
im
ursprünglichen
Auftrag
keine
Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.
Preisangaben
verstehen
sich
zuzüglich
der
jeweils
geltenden
gesetzlichen
Umsatzsteuer
und
ab
Lager.
Verpackungs-,
Transport-.
Verladungs-
und
Versandkosten
sowie
Zoll
und
Versicherung
gehen
zu
Lasten
des
unternehmerischen
Kunden.
Verbrauchern
als
Kunden
gegenüber
werden
diese
Kosten
nur
verrechnet,
wenn
dies
einzelvertraglich
ausverhandelt
wurde.
Wir
sind
nur
bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4.
Die
fach-
und
umweltgerechte
Entsorgung
von
Altmaterial
hat
der
Kunde
zu
veranlassen.
Werden
wir
gesondert
hiermit
beauftragt,
ist
dies
vom
Kunden
zusätzlich
im
hierfür
vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5.
Wir
sind
aus
eigenem
berechtigt,
wie
auch
auf
Antrag
des
Kunden
verpflichtet,
die
vertraglich
vereinbarten
Entgelte
anzupassen,
wenn
Änderungen
im
Ausmaß
von
zumindest
3%
hinsichtlich
(a)
der
Lohnkosten
durch
Gesetz,
Verordnung,
Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen
oder
(b)
anderer
zur
Leistungserbringung
notwendiger
Kostenfaktoren
wie
Materialkosten
aufgrund
von
Empfehlungen
der
Paritätischen
Kommissionen
oder
von
Änderungen
der
nationalen
bzw.
Weltmarktpreise
für
Rohstoffe,
Änderungen
relevanter
Wechselkurse
etc.
seit
Vertragsabschluss
eingetreten
sind.
Die
Anpassung
erfolgt
in
dem
Ausmaß,
in
dem
sich
die
tatsächlichen
Herstellungskosten
im
Zeitpunkt
des
Vertragsabschlusses
ändern
gegenüber
jenen
im
Zeitpunkt
der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6.
Das
Entgelt
bei
Dauerschuldverhältnissen
wird
als
wertgesichert
nach
dem
VPI
2010
vereinbart
und
erfolgt
dadurch
eine
Anpassung
der
Entgelte.
Als
Ausgangsbasis
wird
der
Monat
zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7.
Verbrauchern
als
Kunden
gegenüber
erfolgt
bei
Änderung
der
Kosten
eine
Anpassung
des
Entgelts
gemäß
Punkt
3.5
sowie
bei
Dauerschuldverhältnissen
gemäß
Punkt
3.6
nur
bei
einzelvertraglicher
Aushandlung,
wenn
die
Leistung
innerhalb
von
zwei
Monaten
nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8.
Bei
Verrechnung
nach
Längenmaß
wird
die
größte
Länge
zugrunde
gelegt,
dies
sowohl
bei
schräg
geschnittenen
und
ausgeklinkten
Profilen
als
auch
bei
gebogenen
Profilen,
Handläufen
und
dgl.
sowie
bei
Stiegen-,
Balkon-
und
Schutzgeländern,
Einfriedungen
und
dgl.
Bei
Verrechnung
eines
Flächenmaßes
wird
stets
das
kleinste,
die
ausgeführte
Fläche
umschreibende
Rechteck
zugrunde
gelegt.
Die
Verrechnung
nach
Gewicht
erfolgt
durch
Wägung.
Ist
eine
Wägung
nicht
möglich,
ist
das
Handelsgewicht
maßgeblich.
Für
Formstahl
und
Profile
ist
das
Handelsgewicht,
für
Stahlblech
und
Bandstahl
sind
je
mm
der
Materialdicke
80
N/m²
anzusetzen;
die
Walztoleranz
ist
jeweils
enthalten.
Den
so
ermittelten
Massen
werden
bei
geschraubten,
geschweißten
und
genieteten
Konstruktionen
für
die
verwendeten
Verbindungsmittel
15
Prozent
zugeschlagen;
der
Zuschlag
für
verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 10 Prozent.
4.
Beigestellte Ware
4.1.
Solche
vom
Kunden
beigestellte
Geräte
und
sonstige
Materialien
sind
nicht
Gegenstand
von
Gewährleistung.
4.2.
Die
Qualität
und
Betriebsbereitschaft
von
Beistellungen
liegt
in
der
Verantwortung
des
Kunden.
5.
Zahlung
5.1.
Bei Erstkunden ist der Rechnungsbetrag zur Gänze im Voraus zu bezahlen.
5.2.
Die
Berechtigung
zu
einem
Skontoabzug
bedarf
einer
ausdrücklichen,
gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3.
Vom
Kunden
vorgenommene
Zahlungswidmungen
auf
Überweisungsbelegen
sind
für
uns
nicht verbindlich.
5.4.
Gegenüber
Unternehmern
als
Kunden
sind
wir
gemäß
§
456
UGB
bei
verschuldetem
Zahlungsverzug
dazu
berechtigt,
9,2
%
Punkte
über
dem
Basiszinssatz
zu
berechnen.
Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5.
Die
Geltendmachung
eines
weiteren
Verzugsschadens
bleibt
vorbehalten,
gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6.
Kommt
der
unternehmerische
Kunde
im
Rahmen
anderer
mit
uns
bestehender
Vertragsverhältnisse
in
Zahlungsverzug,
so
sind
wir
berechtigt,
die
Erfüllung
unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7.
Wir
sind
dann
auch
berechtigt,
alle
Forderungen
für
bereits
erbrachte
Leistungen
aus
der
laufenden
Geschäftsbeziehung
mit
dem
Kunden
fällig
zu
stellen.
Dies
gegenüber
Verbrauchern
als
Kunden
nur
für
den
Fall,
dass
eine
rückständige
Leistung
zumindest
seit
sechs
Wochen
fällig
ist
und
wir
unter
Androhung
dieser
Folge
den
Kunden
unter
Setzung
einer
Nachfrist
von
mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8.
Eine
Aufrechnungsbefugnis
steht
dem
Kunden
nur
insoweit
zu,
als
Gegenansprüche
gerichtlich
festgestellt
oder
von
uns
anerkannt
worden
sind.
Verbrauchern
als
Kunden
steht
eine
Aufrechnungsbefugnis
auch
zu,
soweit
Gegenansprüche
im
rechtlichen
Zusammenhang
mit
der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9.
Bei
Überschreitung
der
Zahlungsfrist
verfallen
gewährte
Vergütungen
(Rabatte,
Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10.
Für
zur
Einbringlichmachung
notwendige
und
zweckentsprechenden
Mahnungen
verpflichtet
sich
der
Kunde
bei
verschuldetem
Zahlungsverzug
zur
Bezahlung
von
Mahnspesen
pro
Mahnung
in
Höhe
von
€
5,00/10,00
soweit
dies
im
angemessenen
Verhältnis
zur
betriebenen
Forderung steht.
6.
Bonitätsprüfung
6.1.
Der
Kunde
erklärt
sein
ausdrückliches
Einverständnis,
dass
seine
Daten
ausschließlich
zum
Zwecke
des
Gläubigerschutzes
an
die
staatlich
bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer
Kreditorenverband
(AKV),
Österreichischer
Verband
Creditreform
(ÖVC),
Insolvenzschutzverband
für
Arbeitnehmer
oder
Arbeitnehmerinnen
(ISA)
und
Kreditschutzverband
von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.
Unsere
Pflicht
zur
Leistungsausführung
beginnt
frühestens,
sobald
der
Kunde
alle
baulichen,
technischen
sowie
rechtlichen
Voraussetzungen
zur
Ausführung
geschaffen
hat,
die
im
Vertrag
oder
in
vor
Vertragsabschluss
dem
Kunden
erteilten
Informationen
umschrieben
wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2.
Insbesondere
hat
der
Kunde
vor
Beginn
der
Leistungsausführung
die
nötigen
Angaben
über
die
Lage
verdeckt
geführter
Strom-,
Gas-
und
Wasserleitungen
oder
ähnlicher
Vorrichtungen,
Fluchtwege,
sonstige
Hindernisse
baulicher
Art,
Grenzverläufe
sonstige
mögliche
Störungsquellen,
Gefahrenquellen
sowie
die
erforderlichen
statischen
Angaben
und
allfällige
diesbezügliche
projektierte
Änderungen
unaufgefordert
zur
Verfügung
zu
stellen.
Auftragsbezogene
Details
zu
den
notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3.
Kommt
der
Kunde
dieser
Mitwirkungspflicht
nicht
nach,
ist
–
ausschließlich
im
Hinblick
auf
die
infolge
falscher
Kundenangaben
nicht
voll
gegebene
Leistungsfähigkeit
–
unsere
Leistung
nicht
mangelhaft.
7.4.
Der
Kunde
hat
die
erforderlichen
Bewilligungen
Dritter
sowie
Meldungen
und
Bewilligungen
durch
Behörden
auf
seine
Kosten
zu
veranlassen.
Auf
diese
weisen
wir
im
Rahmen
des
Vertragsabschlusses
hin,
sofern
nicht
der
Kunde
darauf
verzichtet
hat
oder
der
unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5.
Die
für
die
Leistungsausführung
einschließlich
des
Probebetriebes
erforderliche
Energie
und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6.
Der
Kunde
haftet
dafür,
dass
die
notwendigen
baulichen,
technischen
und
rechtlichen
Voraussetzungen
für
das
herzustellende
Werk
oder
den
Kaufge¬genstand
gegeben
sind,
die
im
Vertrag
oder
in
vor
Vertragsabschluss
dem
Kunden
erteilten
Informationen
umschrieben
wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7.
Der
Kunde
hat
uns
für
die
Zeit
der
Leistungsausführung
kostenlos
versperrbare
Räume
für
den
Aufenthalt
der
Arbeiter
sowie
für
die
Lagerung
von
Werkzeugen
und
Materialien
zur
Verfügung
zu
stellen.
7.8.
Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9.
Der
Kunde
ist
nicht
berechtigt,
Forderungen
und
Rechte
aus
dem
Vertragsverhältnis
ohne
unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8.
Leistungsausführung
8.1.
Wir
sind
lediglich
dann
verpflichtet,
nachträgliche
Änderungs-
und
Erweiterungswünsche
des
Kunden
zu
berücksichtigen,
wenn
sie
aus
technischen
Gründen
erforderlich
sind,
um
den
Vertragszweck zu erreichen.
8.2.
Dem
unternehmerischen
Kunden
zumutbare
sachlich
gerechtfertigte
geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3.
Kommt
es
nach
Auftragserteilung
aus
welchen
Gründen
auch
immer
zu
einer
Abänderung
oder
Ergänzung
des
Auftrages,
so
verlängert
sich
die
Liefer-/Leistungsfrist
um
einen
angemessenen
Zeitraum.
8.4.
Wünscht
der
Kunde
nach
Vertragsabschluss
eine
Leistungsausführung
innerhalb
eines
kürzeren
Zeitraums,
stellt
dies
eine
Vertragsänderung
dar.
Hierdurch
können
Überstunden
notwendig
werden
und/oder
durch
die
Beschleunigung
der
Materialbeschaffung
Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5.
Sachlich
(zB
Anlagengröße,
Baufortschritt,
u.a.)
gerechtfertigte
Teillieferungen
und
-
leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.
Leistungsfristen und Termine
9.1.
Fristen
und
Termine
verschieben
sich
bei
höherer
Gewalt,
Streik,
nicht
vorhersehbare
und
von
uns
nicht
verschuldete
Verzögerung
unserer
Zulieferer
oder
sonstigen
vergleichbaren
Ereignissen,
die
nicht
in
unserem
Einflussbereich
liegen,
in
jenem
Zeitraum,
während
dessen
das
entsprechende
Ereignis
andauert.
Davon
unberührt
bleibt
das
Recht
des
Kunden
auf
Rücktritt
vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2.
Werden
der
Beginn
der
Leistungsausführung
oder
die
Ausführung
durch
dem
Kunden
zuzurechnende
Umstände
verzögert
oder
unterbrochen,
insbesondere
aufgrund
der
Verletzung
der
Mitwirkungspflichten
dieser
AGB,
so
werden
Leistungsfristen
entsprechend
verlängert
und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3.
Wir
sind
berechtigt,
für
die
dadurch
notwendige
Lagerung
von
Materialien
und
Geräten
und
dergleichen
in
unserem
Betrieb
5%
des
Rechnungsbetrages
je
begonnenen
Monat
der
Leistungsverzögerung
zu
verrechnen,
wobei
die
Verpflichtung
des
Kunden
zur
Zahlung
sowie
dessen
Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4.
Unternehmerischen
Kunden
gegenüber
sind
Liefer-
und
Fertigstellungstermine
nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5.
Bei
Verzug
mit
der
Vertragserfüllung
durch
uns
steht
dem
Kunden
ein
Recht
auf
Rücktritt
vom
Vertrag
nach
Setzung
einer
angemessenen
Nachfrist
zu.
Die
Setzung
der
Nachfrist
hat
schriftlich
(von
unternehmerischen
Kunden
mittels
eingeschriebenen
Briefs)
unter
gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10.
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1.
Im
Rahmen
von
Montage-
und
Instandsetzungsarbeiten
können
Schäden
(a)
an
bereits
vorhandenen
Beständen
als
Folge
nicht
erkennbarer
Gegebenheiten
oder
Materialfehler
(b)
bei
Stemmarbeiten
in
bindungslosem
Mauerwerk
entstehen.
Solche
Schäden
sind
von
uns
nur
zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2.
Bei
eloxierten
und
beschichteten
Materialien
sind
Unterschiede
in
den
Farbnuancen
nicht
ausgeschlossen.
10.3.
Schutzanstriche halten drei Monate.
11.
Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1.
Bei
behelfsmäßigen
Instandsetzungen
besteht
lediglich
eine
sehr
beschränkte
und
den
Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2.
Vom
Kunden
ist
bei
behelfsmäßiger
Instandsetzung
umgehend
eine
fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
12.
Gefahrtragung
12.1.
FÜR
DEN
GEFAHRENÜBERGANG
BEI
ÜBERSENDUNG
DER
WARE
AN
DEN
VERBRAUCHER
GILT § 7B KSCHG.
12.2.
AUF
DEN
UNTERNEHMERISCHEN
KUNDEN
GEHT
DIE
GEFAHR
ÜBER,
SOBALD
WIR
DEN
KAUFGEGENSTAND,
DAS
MATERIAL
ODER
DAS
WERK
ZUR
ABHOLUNG
IM
WERK
ODER
LAGER
BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
12.3.
DER
UNTERNEHMERISCHE
KUNDE
WIRD
SICH
GEGEN
DIESES
RISIKO
ENTSPRECHEND
VERSICHERN.
WIR
VERPFLICHTEN
UNS,
EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG
ÜBER
SCHRIFTLICHEN
WUNSCH
DES
KUNDEN
AUF
DESSEN
KOSTEN
ABZUSCHLIEßEN.
DER
KUNDE
GENEHMIGT
JEDE
VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
13.
Annahmeverzug
13.1.
Gerät
der
Kunde
länger
als
2
Wochen
in
Annahmeverzug
(Verweigerung
der
Annahme,
Verzug
mit
Vorleistungen
oder
anders),
und
hat
der
Kunde
trotz
angemessener
Nachfristsetzung
nicht
für
die
Beseitigung
der
ihm
zuzurechnenden
Umstände
gesorgt,
welche
die
Leistungsausführung
verzögern
oder
verhindern,
dürfen
wir
bei
aufrechtem
Vertrag
über
die
für
die
Leistungsausführung
spezifizierten
Geräte
und
Materialien
anderweitig
verfügen,
sofern
wir
im
Fall
der
Fortsetzung
der
Leistungsausführung
diese
innerhalb
einer
den
jeweiligen
Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2.
Bei
Annahmeverzug
des
Kunden
sind
wir
ebenso
berechtigt,
bei
Bestehen
auf
Vertragserfüllung
die
Ware
bei
uns
einzulagern,
wofür
uns
eine
Lagergebühr
in
Höhe
von
100,00
zusteht.
13.3.
Davon
unberührt
bleibt
unser
Recht,
das
Entgelt
für
erbrachte
Leistungen
fällig
zu
stellen
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4.
Im
Falle
eines
berechtigten
Rücktritts
vom
Vertrag
dürfen
wir
einen
pauschalierten
Schadenersatz
in
Höhe
von
50%
des
Auftragswertes
zuzüglich
USt
ohne
Nachweis
des
tatsächlichen
Schadens
vom
unternehmerischen
Kunden
verlangen.
Die
Verpflichtung
zur
Zahlung
eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5.
Die
Geltendmachung
eines
höheren
Schadens
ist
zulässig.
Gegenüber
Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.
Eigentumsvorbehalt
14.1.
Die
von
uns
gelieferte,
montierte
oder
sonst
übergebene
Ware
bleibt
bis
zur
vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
14.2.
Eine
Weiterveräußerung
ist
nur
zulässig,
wenn
uns
diese
rechtzeitig
vorher
unter
Angabe
des
Namens
und
der
Anschrift
des
Käufers
bekannt
gegeben
wurde
und
wir
der
Veräußerung
zustimmen.
Im
Fall
unserer
Zustimmung
gilt
die
Kaufpreisforderung
des
unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3.
Der
Auftraggeber
hat
bis
zur
vollständigen
Zahlung
des
Entgeltes
oder
Kaufpreises
in
seinen
Büchern
und
auf
seinen
Rechnungen
diese
Abtretung
anzumerken
und
seine
Schuldner
auf
diese
hinzuweisen.
Über
Aufforderung
hat
er
dem
Auftragnehmer
alle
Unterlagen
und
Informationen,
die
zur
Geltendmachung
der
abgetretenen
Forderungen
und
Ansprüche
erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4.
Gerät
der
Kunde
in
Zahlungsverzug,
sind
wir
bei
angemessener
Nachfristsetzung
berechtigt,
die
Vorbehaltsware
heraus
zu
verlangen.
Gegenüber
Verbrauchern
als
Kunden
dürfen
wir
dieses
Recht
nur
ausüben,
wenn
zumindest
eine
rückständige
Leistung
des
Verbrauchers
seit
mindestens
sechs
Wochen
fällig
ist
und
wir
unter
Androhung
dieser
Rechtsfolge
und
unter
Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5.
Der
Kunde
hat
uns
vor
der
Eröffnung
des
Konkurses
über
sein
Vermögen
oder
der
Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6.
Der
Kunde
erklärt
sein
ausdrückliches
Einverständnis,
dass
wir
zur
Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
14.7.
Notwendige
und
zur
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
angemessene
Kosten
trägt
der Kunde.
14.8.
In
der
Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehaltes
liegt
nur
dann
ein
Rücktritt
vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9.
Die
zurückgenommene
Vorbehaltsware
dürfen
wir
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.
15.
Schutzrechte Dritter
15.1.
Bringt
der
Kunde
geistige
Schöpfungen
oder
Unterlagen
bei
und
werden
hinsichtlich
solcher
Schöpfungen,
Schutzrechte
Dritter
geltend
gemacht,
so
sind
wir
berechtigt,
die
Herstellung
des
Liefergegenstandes
auf
Risiko
des
Auftraggebers
bis
zur
Klärung
der
Rechte
Dritter
einzustellen,
und
den
Ersatz
der
von
uns
aufgewendeten
notwendigen
und
zweckentsprechenden
Kosten
zu
beanspruchen,
außer
die
Unberechtigtheit
der
Ansprüche
ist
offenkundig.
15.2.
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3.
Wir
sind
berechtigt,
von
unternehmerischen
Kunden
für
allfällige
Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4.
Für
Liefergegenstände,
welche
wir
nach
Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben,
Zeichnungen,
Modelle
oder
sonstige
Spezifikationen,
etc)
herstellen,
übernimmt
ausschließlich
der
Kunde
die
Gewähr,
dass
die
Anfertigung
dieser
Liefergegenstände
Schutzrechte
Dritter
nicht
verletzt werden.
15.5.
Werden
Schutzrechte
Dritter
dennoch
geltend
gemacht,
so
sind
wir
berechtigt,
die
Herstellung
der
Liefergegenstände
auf
Risiko
des
Auftraggebers
bis
zur
Klärung
der
Rechte
Dritter
einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6.
Ebenso
können
wir
den
Ersatz
von
uns
aufgewendeter
notwendiger
und
nützlicher
Kosten
vom Kunden beanspruchen.
16.
Unser geistiges Eigentum
16.1.
Pläne,
Skizzen,
Kostenvoranschläge
und
sonstige
Unterlagen,
die
von
uns
beigestellt
oder
durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2.
Die
Verwendung
solcher
Unterlagen
außerhalb
der
bestimmungsgemäßen
Nutzung,
insbesondere
die
Weitergabe,
Vervielfältigung,
Veröffentlichung
und
Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3.
Der
Kunde
verpflichtet
sich
weiters
zur
Geheimhaltung
des
ihm
aus
der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.4.
Wurden
von
uns
im
Rahmen
von
Vertragsanbahnung,
-Abschluss
und
–Abwicklung
dem
Kunden
Gegenstände
ausgehändigt,
welche
nicht
im
Rahmen
der
Leistungsausführung
geschuldet
wurden
(zB
Farb-,
Sicherheitsbeschlagmuster,
Beleuchtungskörper,
etc),
sind
diese
binnen
14
Tagen
an
uns
zurückzustellen.
Kommt
der
Kunde
einer
entsprechenden
Aufforderung
nicht
fristgerecht
nach,
dürfen
wir
einen
pauschalierten
Schadenersatz
in
Höhe
von
50%
des
Wertes
des
ausgehändigten
Gegenstände
ohne
Nachweis
des
tatsächlichen
Schadens
vom
Kunden
verlangen.
Die
Verpflichtung
zur
Zahlung
eines
Schadenersatzes
ist
im
Falle
eines
Unternehmers
vom Verschulden unabhängig.
17.
Gewährleistung
17.1.
Es
gelten
die
Bestimmungen
über
die
gesetzliche
Gewährleistung.
Die
Gewährleistungsfrist
für
unsere
Leistungen
beträgt
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
ein
Jahr
ab Übergabe.
17.2.
Der
Zeitpunkt
der
Übergabe
ist
mangels
abweichender
Vereinbarung
(z.B.
förmliche
Abnahme)
der
Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens
wenn
der
Kunde
die
Leistung
in
seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3.
Ist
eine
gemeinsame
Übergabe
vorgesehen,
und
bleibt
der
Kunde
dem
ihm
mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4.
Behebungen
eines
vom
Kunden
behaupteten
Mangels
stellen
kein
Anerkenntnis
dieses
vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5.
Zur
Mängelbehebung
sind
uns
seitens
des
unternehmerischen
Kunden
zumindest
zwei
Versuche einzuräumen.
17.6.
Sind
die
Mängelbehauptungen
des
Kunden
unberechtigt,
ist
der
Kunde
verpflichtet,
uns
entstandene
Aufwendungen
für
die
Feststellung
der
Mängelfreiheit
oder
Fehlerbehebung
zu
ersetzen.
17.7.
Der
unternehmerische
Kunde
hat
stets
zu
beweisen,
dass
der
Mangel
zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8.
Zur
Behebung
von
Mängeln
hat
der
Kunde
die
Anlage
bzw.
die
Geräte
ohne
schuldhafte
Verzögerung
uns
zugänglich
zu
machen
und
uns
die
Möglichkeit
zur
Begutachtung
durch
uns
oder
von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9.
Mängel
am
Liefergegenstand,
die
der
unternehmerische
Kunde
bei
ordnungsgemäßem
Geschäftsgang
nach
Ablieferung
durch
Untersuchung
festgestellt
hat
oder
feststellen
hätte
müssen
sind
unverzüglich,
spätestens
7
Tage
nach
Übergabe
an
uns
schriftlich
anzuzeigen.
Versteckte
Mängel
müssen
ebenfalls
in
dieser
angemessenen
Frist
ab
Entdecken
angezeigt
werden.
17.10.
Eine
etwaige
Nutzung
oder
Verarbeitung
des
mangelhaften
Leistungsgegenstandes,
durch
welche
ein
weitergehender
Schaden
droht
oder
eine
Ursachenerhebung
erschwert
oder
verhindert
wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.11.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.12.
Sind
Mängelbehauptungen
des
Kunden
unberechtigt,
ist
er
verpflichtet,
uns
entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.13.
Eine
etwaige
Nutzung
oder
Verarbeitung
des
mangelhaften
Liefergegenstandes,
durch
welche
ein
weitergehender
Schaden
droht
oder
eine
Ursachenbehebung
erschwert
oder
verhindert
wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.14.
Ein
Wandlungsbegehren
können
wir
durch
Verbesserung
oder
angemessene
Preisminderung
abwenden,
sofern
es
sich
um
keinen
wesentlichen
und
unbehebbaren
Mangel
handelt.
17.15.
Werden
die
Leistungsgegenstände
aufgrund
von
Angaben,
Zeichnungen,
Plänen,
Modellen
oder
sonstigen
Spezifikationen
des
Kunden
hergestellt,
so
leisten
wir
nur
für
die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.16.
Keinen
Mangel
begründet
der
Umstand,
dass
das
Werk
zum
vereinbarten
Gebrauch
nicht
voll
geeignet
ist,
wenn
dies
ausschließlich
auf
abweichende
tatsächliche
Gegebenheiten
von
den
uns
im
Zeitpunkt
der
Leistungserbringung
vorgelegenen
Informationen
basiert,
weil
der
Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.17.
Die
mangelhafte
Lieferung
oder
Proben
davon
sind
–
sofern
wirtschaftlich
vertretbar
–
vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.18.
Die
Kosten
für
den
Rücktransport
der
mangelhaften
Sache
an
uns
trägt
zur
Gänze
der
unternehmerische Kunde.
17.19.
Den
Kunden
trifft
die
Obliegenheit,
eine
unverzügliche
Mangelfeststellung
durch
uns
zu
ermöglichen.
17.20.
Die
Gewährleistung
ist
ausgeschlossen,
wenn
die
technischen
Anlagen
des
Kunden
wie
etwa
Zuleitungen,
Verkabelungen
u.ä.
nicht
in
technisch
einwandfreiem
und
betriebsbereitem
Zustand
oder
mit
den
gelieferten
Gegenständen
nicht
kompatibel
sind,
soweit
dieser
Umstand
kausal für den Mangel ist.
18.
Haftung
18.1.
Wegen
Verletzung
vertraglicher
oder
vorvertraglicher
Pflichten,
insbesondere
wegen
Unmöglichkeit,
Verzug
etc.
haften
wir
bei
Vermögensschäden
nur
in
Fällen
von
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit.
18.2.
Gegenüber
unternehmerischen
Kunden
ist
die
Haftung
beschränkt
mit
dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3.
Diese
Beschränkung
gilt
auch
hinsichtlich
des
Schadens
an
einer
Sache,
die
wir
zur
Bearbeitung
übernommen
haben.
Gegenüber
Verbrauchern
gilt
dies
jedoch
nur
dann,
wenn
dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4.
Schadenersatzansprüche
unternehmerischer
Kunden
sind
bei
sonstigem
Verfall
binnen
zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
18.5.
Der
Haftungsausschluss
umfasst
auch
Ansprüche
gegen
unsere
Mitarbeiter,
Vertreter
und
Erfüllungsgehilfe
aufgrund
Schädigungen,
die
diese
dem
Kunden
ohne
Bezug
auf
einen
Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6.
Unsere
Haftung
ist
ausgeschlossen
für
Schäden
durch
unsachgemäße
Behandlung
oder
Lagerung,
Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen
von
Bedienungs-
und
Installationsvorschriften,
fehlerhafter
Montage,
Inbetriebnahme,
Wartung,
Instandhaltung
durch
den
Kunden
oder
nicht
von
uns
autorisierte
Dritte,
oder
natürliche
Abnutzung,
sofern
dieses
Ereignis
kausal
für
den
Schaden
war.
Ebenso
besteht
der
Haftungsausschluss
für
Unterlassung
notwendiger
Wartungen,
sofern
wir
nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7.
Wenn
und
soweit
der
Kunde
für
Schäden,
für
die
wir
haften,
Versicherungsleistungen
durch
eine
eigene
oder
zu
seinen
Gunsten
abgeschlossen
Schadenversicherung
(z.B.
Haftpflichtversicherung,
Kasko,
Transport,
Feuer,
Betriebsunterbrechung
und
andere)
in
Anspruch
nehmen
kann,
verpflichtet
sich
der
Kunde
zur
Inanspruchnahme
der
Versicherungsleistung
und
beschränkt
sich
unsere
Haftung
insoweit
auf
die
Nachteile,
die
dem
Kunden
durch
die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
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